Recht Staat Wirtschaft 21

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Übrige Vertragsarten

8.3

Der Pachtvertrag ( OR 275 ff )

Während bei der Miete der Mieter die Sache zum Gebrauch erhält, überlässt der Verpächter dem Pächter die Sache zur Nutzung. Ein Pächter will im Gegensatz zum Mieter das Pachtgut, z. B. einen landwirtschaftlichen Betrieb oder ein Restaurant, nicht nur benutzen, sondern einen wirt- schaftlichen Gewinn daraus erzielen. Überdies hat der Pächter das Pachtgut zu unterhalten.

Pachtgut zum Gebrauch und zur wirtschaftlichen Nutzung

Verpächter

Pächter

Die Gebrauchsleihe ( OR 305 ff )

Gemäss der Definition der Miete in OR 253 muss der Mieter für den Gebrauch der Sache einen Mietzins bezahlen. Erhält er hingegen die Sache «Gratis», nennt man diesen Vertrag eine «Ge- brauchsleihe »

Sache unentgeltlich zum Gebrauch

Verleiher

Entlehner

Der Darlehensvertrag ( OR 312 ff )

Dieser Vertrag wird zwischen dem Darleiher und dem Borger abgeschlossen. Das Gesetz schreibt keine Formvorschrift vor. Aus Beweisgründen sollte jedoch immer ein schriftlicher Vertrag abge- fasst werden. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geld oder an anderen vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.

Bank

Gesuch für ein Darlehen

Gesuch prüfen, bei Annahme

Sicherheiten übergeben

Inhalt eines Darlehensvertrags :

Darleiher Darlehens- oder Kreditgeber

Borger Darlehens- oder Kreditnehmer

Auszahlung des Darlehens

– Darlehensgeber – Darlehensnehmer – Betrag – Zinsfuss – Rückzahlung

Rückzahlung der Darlehensschuld

Sicherheiten übergeben

Der Leasingvertrag ( KKG 11–16 und 26–32 )

Das Leasing geschäft ist modern. Nicht nur Firmen und Unternehmungen verwenden das Leasing- geschäft, sondern auch junge Menschen nutzen Leasing für die Anschaffung von Autos und ande- ren Gütern. Das Auto wird nicht mehr bar bezahlt, sondern geleast. Es wird somit in Raten bezahlt. Der Leasingvertrag wird im Konsumkredit Gesetz (KKG) geregelt (siehe dazu auch die Seiten 94 ff). Das Leasinggeschäft hat meistens einen längerfristigen Charakter. Ein Leasingvertrag z. B. für Autos wird in der Regel für mind. zwei Jahre abgeschlossen.

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